Staatsangehörigkeit und Ausländer - Europarecht

Das Ausländerrecht wird häufig von Entscheidungen internationaler und supranationaler Gerichte, etwa die des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), überlagert. Hier sind weiterreichende Kenntnisse notwendig. Unsere Kanzlei ist in diesem Bereich seit Gründung der Kanzlei tätig und hält auch Vorträge zu diesem Rechtsgebiet (Einführung in das Ausländerrecht).

Dasselbe gilt für das Staatsangenhörigkeitsrecht. Auch hier ist die Kanzlei bereits langjährig tätig und verfügt vor allem im deutsch-türkischen Bereich über besondere Kenntnisse und Erfahrungen.

Rechtsanwalt Emre Hizli hat im Jahre 2014 eine Veranstaltung mit der damaligen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger und weiteren hochrangigen Vertretern aus Politik und Verwaltung zur Frage der doppelten Staatsangehörigkeit vor allem aus Sicht der türkischen, hier lebenden Staatsangehörigen initiieren können. Vergleiche hierzu unter Information: Vortrag: "Muss die Bundesrepublik Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit wirklich fürchten?".

Hier geht es im Wesentlichen um folgende Bereiche:

1. Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, Asylverfahrensgesetzes

  • Passpflicht
  • Aufenthaltstitel
  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthaltstitel bei Asylantrag
  • Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot
  • Einreise: unerlaubte Einreise, Zurückweisung, Verteilung
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung - Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, Sonstiges
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit - Beschäftigung, Hochqualifizierte, selbständige Tätigkeit
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug zu Ausländern, Familiennachzug zu Deutschen, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten, Kindernachzug, Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht der Kinder, Nachzug sonstiger Familienangehöriger
  • Besondere Aufenthaltsrecht - Wiederkehr, ehemalige Deutsche
  • Beteiligung der Bundesagentur
  • Förderung der Integration - Integrationskurs
  • Beendigung des Aufenthalts
  • Ausreisepflicht, Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
  • Widerruf
  • Zwingende Ausweisung
  • Ausweisung im Regelfall
  • Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
  • Ermessensausweisung
  • Besonderer Ausweisungsschutz
  • Durchsetzung der Ausreisepflicht
  • Zurückschiebung, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Verbot der Abschiebung, Duldung, Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtungen, Abschiebungshaft
  • Ausländerstrafrecht
  • Strafvorschriften - Einschleusen von Ausländern
  • Bußgeldvorschriften

2. Europäisches Assoziationsrecht - Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger

  • Assoziationssabkommen EWG / Türkei
  • Assoziationsratsbeschluss Nr. 2/76
  • Beschluss ARB Nr. 1/80
  • Aufenthaltsrecht türkischer Staatsanghöriger, die dem regulären Arbeitsmarkt der BRD angehören - Art 6 ARB Nr. 1 / 80 : Beschäftigung, Unterbrechung etc.
  • Familienangehörige - Art 7 ARB Nr. 1 / 80
  • Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei türkischen Staatsangehörigen
  • Problematik Scheinehe, Straftatbegehung etc.

3. Freizügigkeitsgesetz / EU

4. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Erwerb der Staatsangehörigkeit
  • Verlust der Staatsangehörigkeit
  • Einbürgerung eines Ausländers, Ehegatten oder Lebenspartners, Kindes - Einbürgerungsanspruch, Ermessenseinbürgerung; Mehrstaatigkeit;

5. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - hier bieten wir keine anwaltliche Leistungen an.

  • Asylverfahren - Antrag etc.;
  • Verfahren beim Bundesamt - Anhörung, Familienasyl und Familienabschiebeschutz, etc.;
  • Aufenthaltsbeendigung - Abschiebungsandrohung etc.;
  • Unterbringung und Verteilung
  • Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens
  • Folgeantrag, Zweitantrag
  • Erlöschen der Rechtsstellung
  • Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

Grundstücke, Immobilien in Deutschland und in der Türkei

IMMOBILIENRECHT

Im Bereich des Grundstücks- / Immobilienrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten hinsichtlich Grundstücke und sonstiger Immobilien sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. Dabei können wir auf zahlreiche Partner und Kontaktpersonen in diesem Bereich zurückgreifen.

Wir wirken hierbei im Rahmen der Suche und Bewertung des Grundstücks, der Einbindung der zuständigen Baubehörden, der Ausarbeitung der notariellen Verträge bis hin zur notariellen Beurkundung und Übergabe des Grundstücks mit. Auch im Rahmen der Finanzierung wirken wir bei der Überprüfung der Verträge und der Auswahl des richtigen Vertragspartners mit. 

Hier betreut Sie Rechtsanwalt Emre Hizli, dessen Kanzlei seit 2002 in diesem Bereich tätig ist.

 

Zu den wesentlichen Bereichen unserer Tätigkeit zählen (immer rechtsberatend):

  • Immobilienkauf und –verkauf (auch Leasing und Franchise)
  • Maklerrecht
  • Architektenrecht
  • Projektentwicklungsrecht
  • Bauträgerrecht
  • Grundstücksfinanzierung und -bewertung
  • Grundpfandrechte
  • Gewerbliches Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Steuerrecht der Immobilie
  • Grundbuchrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht (v.a. Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung)

TÜRKISCHES IMMOBILIENRECHT

Hier sind wir mit unseren Partnern in der Türkei für Sie tätig. Schwerpunktmäßig geht es um Immobilien in den Metropolen Istanbul, Izmir und Antalya.

Der Erwerb der Immobilie spielt hier im Wesentlichen eine Rolle, wenn es darum geht, dass unsere Mandanten

-          Erben eines Grundstücks / einer Immobilie geworden sind. Hier unterstützen wir unsere Mandanten bei der grundbuchrechtlichen Umtragung, der steuerlichen Behandlung der Immobilie bis hin zur etwaigen Veräußerung der Immobilie

-          im Zuge der Gründung einer Gesellschaft in der Türkei dort auch eine Immobilie erwerben. Hier unterstützen wir unsere Mandanten wie auch im deutschen Immobilienrecht in den klassischen Bereichen (v.a. in den Bereichen Immobilienkauf und –verkauf, Maklerrecht, Architektenrecht, Projektentwicklungsrecht, Bauträgerrecht, Grundstücksfinanzierung und –bewertung)

-          im Rentenalter einen ständigen Wohnsitz in der Türkei gründen, vorzugswürdig an der West- oder Südküste der Türkei (regionale Schwerpunkte: Antalya, Izmir)

 

Kurze Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Erwerbs von Immobilien in der Türkei durch Ausländer :

1. Ausländische natürliche und juristische Personen können und dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben.

2. Bedingung für die Erwerbsmöglichkeit: nicht mehr als 10 % der privateigentumsfähigen Grundstücke des Provinzbezirkes sind im Eigentum von Ausländern. Im Übrigen kann und darf ein Ausländer landesweit insgesamt höchstens 30 Hektar Grundstücksfläche erwerben.

3. In bestimmten Sicherheitszonen, etwa in militärischen Zonen, ist es nicht möglich, Immobilien zu erwerben. Weitere Einschränkungen sind möglich.

4. Achtung unbebautes Grundstück : innerhalb von 2 Jahren muss gegenüber der zuständigen Behörden zur Genehmigung eine Projektvorlage hinsichtlich der voraussichtlichen, baulichen Nutzung erfolgen. Andernfalls besteht nach Fristsetzungen durch das Finanzministerium Veräußerungspflicht. Nach Fristablauf droht Zwangsveräußerung durch das Ministerium.

5. Kaufvertrag / Übergang: kein Abstraktionsprinzip in der Türkei, d.h. der Erwerb erfolgt durch Übertragung des Eigentums direkt beim Grundbuchamt, einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht ! Natürlich sind voherige Vereinbarungen im Hinblick auf die Übertragung möglich, dann aber im Wege der notariellen Beurkundung.

6. Der Eigentümer bzw. Stellvertreter muss zunächst beim Grundbuchamt eine Voranfrage stellen. Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Grundbuchauszug betreffend die zu übertragende Immobilie.
  2. Ausweis oder Pass mit Kopie; bei Bedarf übersetzt in die türkische Sprache mit notarieller Beglaubigung
  3. Bescheinigung über den Immobilienwert der zuständigen Gemeinde bzw. Bezirksverwaltung
  4. Bei bebauten Immobilien: Nachweis über Abschluss einer obligatorischen Erdbebenversicherung.
  5. 1 Lichtbild vom Veräußerer und 2 Lichtbilder vom Erwerber; Lichtbilder dürfen nicht älter als 6 Monate sein, Größe 6x4 cm
  6. Vereidigter Dolmetscher, wenn Partei der türksichen Sprache nicht mächtig, und 2 Zeugen
  7. Ist die Vollmacht im Ausland ausgestellt: Vorlage des Originas oder einer beglaubigten Kopie, ggf. übersetzt in die türkische Sprache, wobei die Übersetzung mit notarieller Beglaubigung und Apostille versehen sein muss. Bild des Vollmachtgebers muss auf der Vollmacht angebracht sein ! Vollmachtserteilung ist über deutschen Notar möglich, aber auch über die Notariatsstelle eines türkischen Generalkonsulats in Deutschland (im letzteren Fall keine Übersetzungskosten und keine Apostille)

7. Gebühren: Grunderwerbsgebühr durch Veräußerer und Erwerber abhängig vom Kaufpreis zu zahlen: 2 % (Stand 2014). Kaufpreis darf nicht unter der gemeindlich ausgestellten Grundstückswerterklärung liegen. Ggf. regionale Pauschalgebür und etwaige zusätzliche Gebühren bei Überprüfung, ob Beschränkungen einschlägig / ob Sicherheitszone vorliegt.

8. Wichtige Hinweise zum Schluss:

  1. Dingliche Belastungen und sonstige Hinderungsgründe
  2. Spricht sich Grundbuchamt gegen den Erwerb aus, Widerspruch möglich
  3. Sonst ist bei Streitigkeit das türkische Gericht am Belegenheitsort zuständig
  4. Aufenthaltsrecht ist NICHT Voraussetzung für den Erwerb
  5. Im Einzelfall können sich Abweichungen vom oben Dargestellten ergeben, daher ist Einschaltung von Anwälten und sonstigen Fachleuten der Immobilienwirtschaft anzuraten.

 

Steuer, Betriebsprüfungen und Schätzungen

In steuer- und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten kooperieren wir nun schon seit Mai 2012 erfolgreich mit der Steuerberatungsgesellschaft

ETL EICHLER & KOLLEGEN GMBH, vertreten durch den Geschäftsführer

CHRISTIAN EICHLER, Rechtsanwalt und Steuerberater

Die Steuerberatungsgesellschaft befindet sich im selben Anwesen in Königstorgraben 7 in 90402 Nürnberg, im 3. Stock.

 

Kooperation - Beratung und Vertretung vor allem von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner erbringen wir für unsere Mandanten auch Leistungen der Steuerberatung. Es geht hier im Wesentlichen um die Beratung und Vertretung bei Unternehmensbesteuerung, Steuerprüfungen, Schätzungen und Steuerstrafverfahren, vgl. Untermenüpunkt: Schwerpunkt bei der Steuerberatung.

Hier betreut Sie im Wesentlichen Rechtsanwalt EMRE HIZLI in Kooperation mit der Steuerberatungsgesellschaft ETL EICHLER & KOLLEGEN GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater CHRISTIAN EICHLER, soweit es um steuerrechtliche Mandate hier in der Region bzw. in Deutschland geht. Darüber hinaus unterhält die Kanzlei im Rahmen der deutsch-türkischen Wirtschaft auch Verbindungen zu renommierten Steuerberatern in der Türkei.

Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich und in Kenntnis des sich ständig und schnell wandelnden Steuerrechts interdisziplinär, d.h. fachübergreifend, aber auch international vor allem im deutsch-türkischen Rechtsverkehr, mit unseren Partnern zu betreuen. Auch hier gilt:

Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Neben Privatpersonen nehmen auch Unternehmen die zielorientierten Leistungen in Anspruch. Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner verstehen wir uns als Team, so dass wir interdisziplinär eine umfassende persönliche Beratung unserer Mandanten gewährleisten können. Auch hier entwickeln wir für Sie die passenden Strategien bei intensiver Analyse der Sach- und Rechtslage. Unser Ziel lautet: schnelle und zuverlässige Lösungen, die aber vor allem wirtschaftlich sinnvoll sind.

Bei der Umsetzung steuerlicher Mandate arbeiten wir mit den gängigen Anwalts- und Steuerrechtsprogrammen.

Bei Betriebsprüfungen und in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (Schätzungen, Verfahren wegen Steuerhinterziehung u.a.) erfolgt die Vertretung im Wesentlichen durch Rechtsanwalt EMRE HIZLI in enger Kooperation mit Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater CHRISTIAN EICHLER. Hier zeigen sich die Vorteile der Synergien durch Zusammenarbeit und Bündelung der Kompetenzen, was für Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren sehr von Vorteil ist. Wir verfügen hier über langjährige Erfahrungen.  

 

Wirtschaft in Deutschland und in der Türkei

Wir erbringen für unsere Mandanten kompetente und zielgerichtete juristische Leistungen im Bereich der deutsch-türkischen Wirtschaft.

Wir sprechen hier gezielt Unternehmen in der Europäischen Metropolregion Nürnberg an, die in der Region wirtschaften. Zu den Mandanten unserer Kanzlei gehören aber auch Unternehmen, die neben der wirtschaftlichen Betätigung in Deutschland ein Engagement, eine Investition in der Türkei suchen. Hinsichtlich der Türkei konzentrieren wir uns dabei auf die Regionen in und um Istanbul und Izmir.

Wir greifen hier auf fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Deutschen wie im Türkischen Recht, vor allem aber auf ein großes Netzwerk zurück, das wir unseren Mandanten mit Stolz im Zusammenhang mit unseren juristischen Leistungen anbieten. Dieses Angebot haben wir für Sie aufgrund unseres langjährigen, erfolgreichen Engagements in diversen Tätigkeitsfeldern entwickeln können.

Zu den Tätigkeitsfeldern in diesem Bereich gehören insbesondere:

  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht (Nachfolge)
  • Europarecht
  • Forderungsbeitreibung
  • Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht
  • Türkisches Recht

Vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsere Ausführungen unter den Links:

 

Rechtsgebiete

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über Rechtsgebiete mit Beschreibung des Tätigkeitsfeldes, mit denen wir in unserer Praxis immer wieder zu tun haben. Einige der genannten Gebiete sind Schwerpunkte, sprich Teilbereiche des Rechts, in denen die Berufsträger schwerpunktmäßig beschäftigt sind. Zu den Schwerpunkten der jeweiligen Anwälte bitten wir Sie die Lebensläufe der / des jeweiligen Anwältin / Anwalts aufzurufen, dort sind deren / dessen besondere Schwerpunkte genannt.  

Verteidigung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

In diesem Bereich ist Rechtsanwalt Emre Hizli seit 2002 tätig. Besondere Erfahrungen konnte er hierbei im Rahmen der Verteidigung von Ausländern sammeln, bei denen oft die alleinige Kenntnis des Strafrechts nicht ausreichend ist.

Inzwischen verfügt er über besondere Kenntnisse vor allem im Zusammenhang mit der Verteidigung von türkischen Staatsangehörigen, bei denen etwa die strafvollstreckungsrechtlichen, ausländerrechtlichen und zum Teil auch europarechtlichen Folgen im Besonderen bekannt sein müssen (Abschiebung; Ausweisung; Auslieferung etc.), wenn eine optimale Verteidigung gerade bei erheblichen Straftaten von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens gewährleistet sein soll. Auch besondere Kompetenzen hinsichtlich der Kultur und Mentalität des Straftäters können dem Verfahren eine ganz besondere Wendung geben, weshalb wir hier nochmals auf unsere Kompetenzen im deutsch-türkischen Bereich ausdrücklich beziehen. 

Rechtsanwalt Emre Hizli bietet Vorträge und Besprechungen in und für Unternehmen zur Vermeidung von Straftaten. Vergleiche hierzu auch im Menüpunkt Themen: Beratung und Vertretung von Unternehmen.

Die Tätigkeit erfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

1. Materielles Strafrecht

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

(z.B. Körperverletzung § 223 StGB, Totschlag § 212 StGB, Mord § 211 StGB, Nötigung § 240 StGB, Bedrohung § 241 StGB, Raub § 250 StGB, Erpressung § 253 StGB, Sachbeschädigung § 303 StGB)

Jugendstrafrecht (JGG - Straftaten eines Jugendlichen 14 bis 18 Jahre oder eines Heranwachsenden bis 21 Jahre mit Besonderheiten im Verfahrensrecht)

Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG - Besitz und Handel mit Betäubungsmittel, Ein- und Ausfuhr; Folgen der Verurteilung: Therapien nach §§ 35 BtmG, 64 StGB)

Steuerstrafrecht (Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Betriebsprüfungen und Durchsuchungen im strafrechtlichen Kontext)

Verkehrsstrafrecht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallflucht § 142 StGB, Straßenverkehrsgefährdung §§ 315 bis 316 StGB) 

Wirtschaftsstrafrecht (Betrug § 263 StGB, Untreue § 266 StGB, Vorentalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266 a StGB,

2. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

Kompetenzen:

a) Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB

b) Inhaftierung von Ausländern, vor allem türkischen Staatsangehörigen, Untersuchungshaft und Strafhaft

c) Auslieferung, z.B. aus der Haft in die Türkei, nach § 456 a StPO

d) Zusammenhänge mit dem Ausländerrecht - Ausweisung, Abschiebung aus der Haft, auch hier Schwerpunkt: türkische Staatsangehörige  

3. Ordnungswidrigkeiten (vor allem Verkehrsordnungswidrigkeiten)

  • Alkohol im Straßenverkehr
  • Bußgeldsachen
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Fahrverbot
  • Führerschein
  • Geldbußen
  • Geschwindigkeitsverstöße
  • MPU
  • Sonstige Ordnungswidrigkeiten

 

 

Arbeit und Beruf, Kündigungen und Lohnstreitigkeiten

Das Arbeitsrecht unterliegt - wie das Sozialrecht - einem stetigen Wandel. Hier ist es von besonderer Wichtigkeit, sich den ständigen Änderungen und Neuregelungen anzunehmen und eine hierauf abgestimmte Beratungspraxis anzubieten.

Das Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitsverhältnisse und gliedert sich in das Individualarbeitsrecht, das Kollektivarbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht. In allen Bereichen die Kanzlei außergerichtlich und gerichtlich im Urteils- bzw. Beschlussverfahren tätig. Wir vertreten generell sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite, im Einzelfall jedenfalls nur eine der Seiten.

Das Kerngeschäft in diesem Bereich fällt auf Arbeitgeberkündigungen, so dass wir überwiegend mit der Erhebung von Kündigungsschutzklagen gegen betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen verbunden mit weiteren Ansprüchen (Lohn, Urlaub, Zeugnis, Abfindung etc.) beauftragt werden. ACHTUNG: Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang der jeweiligen Kündigung.

Die Tätigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:

A. Individualarbeitsrecht

1. Arbeitsvertragsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages; Ansprüche aus Vertrag, v.a. Lohn / Vergütung etc.) Handelsgesetzbuch (HGB) Beschäftigtenschutzgesetz Nachweisgesetz (NachwG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (Teilzeit, Befristung, TzBfG) Altersteilzeitgesetz (AltersteilzeitG) Lohnfortzahlungsgesetz (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, LFZG) Bundesurlaubsgesetz (Urlaub, BUrlG) Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzklage, personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte Kündigung, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung, Abfindung, Zeugnis, Vergleichsverhandlungen etc.) Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Insolvenzordnung (InsO) Einkommenssteuergesetz (EStG) Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)

2. Sonderformen eines Arbeitsverhältnisses (Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Berufsausbildung / BBiG)

3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Sozialgesetzbuch

Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Arbeitsförderung (SGB III) Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Gesetzliche Unfallversicherung (SBG VII) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

4. Technischer und sozialer Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeit, ArbZG) Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Jugendarbeitschutzgesetz (JarbSchG) Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) Heimarbeitsgesetz

B. Kollektives Arbeitsrecht

Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Tarifvertragsgesetz (TVG) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen) Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG)
Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Umwandlungsgesetz (UmwG) Sprecherausschutzgesetz (SprAuG) Europäische Betriebsrätegesetz (EBRG) Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) etc.

 

Todesfall und Erben / Deutsch-Türkisches Recht

Im Bereich des deutschen und türkischen Erbrechts sind wir bereits seit 2002 tätig. Im Rahmen der Interessenwahrnemungen sind besondere Kenntnisse des türkischen / ausländischen Erbrechts unabdingbar, wenn wir Mandanten türkischer / ausländischer Herkunft beraten und vertreten. Im Erbfalle können wir unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten und vertreten. Möglich sind hierbei außergerichtliche und gerichtliche Verfahren in Deutschland oder im Ausland mit Hilfe von Anwälten in dem jeweiligen Land. Es ist denkbar, dass das deutsche Gericht ausländisches Recht anwendet, ausländische Gerichte sind in diesem Falle nicht automatisch zuständig. Soweit Interessenwahrnehmungen in der Türkei anstehen, kooperieren wir mit erfahrenenen Kollegen in der Türkei und wahren Ihre Interessen dort.

Zum Immobilienerwerb durch Erbrecht vergleiche auch: Immobilien in Deutschland und in der Türkei.

Aufgrund unserer Kompetenzen stehen wir auch für Vorträge und Seminare zum genannten Thema zur Verfügung, vor allem im Bereich des türkischen Erbrechts.

Hier einige ausgewählte Berührungspunkte im Deutschen und Türkischen Recht

Erbstatut: Nachlassabkommen

  • Das Erbstatut ergibt sich im Verhältnis zwischen der Türkei und Deutschland aus dem als Anlage zum deutsch-türkischen Konsularvertrag abgeschlossenen Nachlassabkommen
  • aus dem Jahre 1929; gilt auf jeden Fall wieder seit 01.03.1952
  • Die erbrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf den beweglichen Nachlass richten sich nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes
  • Die erbrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass richten sich nach dem Recht des Lageortes. Das Recht des Lageortes entscheidet auch darüber was zum beweglichen bzw. unbeweglichen Nachlass gehört
  • Das Nachlassabkommen greift aber nur dann ein, wenn sich innerhalb des einen Vertragsstaates Vermögenswerte befinden, die zum Nachlass eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats gehören (sonst gilt EGBGB)
  • Todesort irrelevant
  • Deutsch-türkische Doppelstaatler werden aus deutscher Sicht als Deutsche behandelt; hier findet das Abkommen nur dann Anwendung, wenn der Erblasser Nachlass im anderen Vertragsstaat – also in der Türkei – hinterlassen hat.

Nachlassspaltung

  • Hinterlässt ein türkischer Erblasser beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Deutschland oder ein deutscher Erblasser neben Nachlass in Deutschland auch unbeweglichen Nachlass in der Türkei, so kommen deutsches und türkisches Erbrecht nebeneinander zur Anwendung
  • Jede Nachlassmasse unterliegt dann ihrem eigenen Erbstatut
  • Dies gilt etwa für die gesetzliche Erbfolge, für die gewillkürte Erbeinsetzung, ferner für die Existenz von Vermächtnis- oder Pflichtteilsrechten, für die Zulässigkeit, materielle Gültigkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Antritt der Erbfolge und das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander

Grundzüge türkisches Erbrecht

  • Das Erbrecht wurde im neuen türkischen ZGB mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefasst (aber nur wenige inhaltliche Änderungen)
  • Gesetzliche Erben ersten Grades sind die Abkömmlinge; Kinder erben zu unter sich gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ein Viertel, ansonsten die Hälfte bzw. drei Viertel
  • Zulässiger Inhalt von Verfügungen von Todes wegen sind Erbeinsetzung und Vermächtnis, Vor- und Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung
  • Der Pflichtteil ist als unmittelbare dingliche Beteiligung am Nachlass (Noterbrecht) ausgestaltet

Ordentliche Testamentsformen:

  • Eigenhändiges Testament
  • Öffentliches Testament, das insbesondere durch einen Notar beurkundet werden kann; zur Beurkundung sind zwei Zeugen hinzuzuziehen

Rechtswahl

  • Artikel 25 Abs. 2 EGBGB: nur für im Inland belegenes unbewegliches vermögen kann deutsches Recht gewählt werden (ergibt sich bereits aus dem Nachlassabkommen)
  • Türkisches Recht ermöglicht wohl keine weiteren Rechtswahlmöglichkeiten

Formgültigkeit

  • Haager Testamentsformübereinkommen für Testamente: Ein nach der Ortsform formwirksames Testament wird in der Türkei anerkannt
  • Nachlassabkommen für Erbverträge: § 16 des Nachlassabkommens enthält ebenfalls die Regelung, dass Verfügungen von Todes wegen formgültig sind, wenn sie die Gesetze des Landes beachten, in dem die Verfügungen errichtet worden sind
  • Das gemeinschaftliche Testament ist im türkischen Recht nicht geregelt und damit nicht zulässig

Erbscheinsanerkennung

  • Nach § 17 Nachlassabkommen sollen Erbscheine oder Testamentsvollstreckerzeugnisse, die von Behörden des Heimatstaates des Erblassers ausgestellt worden sind, im Hinblick auf den beweglichen Nachlass auch in dem jeweils anderen Vertragsstaat zum Nachweis der Rechtsstellung genügen
  • Dem deutschen Rechtsverkehr nützt aber eine vom Friedensrichter ausgestellte öffentliche Urkunde über die Erbberechtigung wenig; die Erben müssen daher für den Gebrauch in Deutschland einen gegebenenfalls zusätzlichen Erbschein bei einem deutschen Nachlassgericht beantragen

Ausschlagung im türkischen Recht

  • Richtet sich ebenfalls nach maßgeblichem Recht aus dem Nachlassabkommen
  • Die Erbschaftsausschlagung ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von der Berufung als Erbe gegenüber dem Friedensgericht zu erklären.
  • Nach Auskunft der türkischen Botschaft ist die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber der türkischen Botschaft bzw. einem türkischen Konsulat möglich.
  • Nach dieser Auskunft kann sie hingegen wahlweise gegenüber dem Friedensgericht entweder in Ankara oder in Istanbul oder in Izmir erklärt werden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte

Güterstatut: Deutsche Sicht

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen

  • dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei Eheschließung angehören
  • dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind

Güterstatut: Türkische Sicht

  • In erster Linie wird an die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft
  • in zweiter Linie an den gemeinsamen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung
  • sonst an die Belegenheit der Sache

Fazit: Im Verhältnis zu Deutschland kommt das türkische Internationale Privatrecht damit grundsätzlich zu denselben Ergebnissen wie das deutsche Internationale Privatrecht

Rechtswahl: Deutsches Recht

Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

  • das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört
  • das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes

Rechtswahl: Türkisches Recht

Durch Rechtswahl können die Ehegatten als Güterstatut entweder

  • das Heimatrecht eines Ehegatten
  • das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Zeit der Eheschließung
  • ein späteres gemeinsames Heimatrecht wählen

Die Rechtswahl ist nur zum Zeitpunkt der Eheschließung möglich, nicht aber nachträglich.

Fazit: Die Anerkennung einer nach deutschem Recht zulässigen Rechtswahl in der Türkei ist nicht sicher.

Ehegüterrecht in der Türkei

  • Neues ZGB aus dem Jahr 2002
  • Gesetzlicher Güterstand ist nunmehr die Errungenschaftsbeteiligung entsprechend dem schweizerischen Vorbild (anstelle der zuvor geltenden Gütertrennung)
  • Wahlgüterstände:
  • Gütertrennung (keinerlei Ausgleich)
  • Gütertrennung mit Aufteilgut
  • Gütergemeinschaft

 

Ehe und Familie - mit Bezügen zum Internationalen Recht

Ehe- und Familienrecht

In diesem Bereich sind wir seit 2002 tätig. Im Rahmen der Interessenwahrnemungen sind besondere Kenntnisse des türkischen / ausländischen Familienrechts unabdingbar, wenn wir Mandanten türkischer / ausländischer Herkunft beraten und vertreten. Möglich sind hierbei außergerichtliche und gerichtliche Verfahren in Deutschland oder im Ausland mit Hilfe von Anwälten in dem jeweiligen Land. Es ist denkbar, dass das deutsche Gericht ausländisches Recht anwendet, ausländische Gerichte sind in diesem Falle nicht automatisch zuständig. Oft kommt es auf den Aufenthaltsort an. Soweit Interessenwahrnehmungen in der Türkei anstehen, kooperieren wir mit erfahrenen Kollegen in der Türkei und wahren Ihre Interessen dort.

Aufgrund unserer Kompetenzen stehen wir auch für Vorträge und Seminare zum genannten Thema zur Verfügung, vor allem im Bereich des türkischen Familienrechts.

Das Familienrecht umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Internationales Familienrecht (Welches Recht kommt zur Anwendung bei internationalen Ehen ?)
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Versorgungsausgleich
  • Trennungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Hausrat
  • Hochzeitsschmuck
  • Güterrechte, Vermögen (wie Immobilien, Versicherungen, Bausparverträge etc.)
  • Regelung des Mietverhältnisses
  • Regelung der Schulden

Besonderheit: Scheidung und Scheidungsfolgen bei türkischen Staatsangehörigen

Seit 2002 beraten und vertreten wir schwerpunktmäßig Menschen türkischer Herkunft im Ehe- und Familienrecht. Wir verfügen hier über besondere Kompetenzen. Insbesondere sind wir sehr oft in der Lage festzustellen, welche Verfahrensweise im Einzelfall von Vorteil ist. Es ist in vielen Fällen auch denkbar, dass das Verfahren etwa in der Türkei betrieben wird, manchmal müssen gewisse Handlungen im Vorfeld der Anträge vorgenommen werden, um nicht Rechtsnachteile zu erleiden, es gibt Bereiche, die das türkische Recht gar nicht kennt, etwa den Versorgungsausgleich. Hier müssen besondere Rechtskenntnisse zum Tragen kommen.

Anerkennung von Urteilen und Beschlüssen im Ausland (z.B. in der Türkei)

WICHTIG: Anerkennung von Urteilen im Ausland, vor allem in der Türkei. Viele Anwälte und Geschiedene übersehen, dass Titel, die in Deutschland erwirkt werden, ggf. im Ausland noch anerkannt werden müssen, damit diese auch dort Rechtswirkungen entfalten. Hat sich etwa ein türkischer Staatsangehöriger scheiden lassen, heißt das noch nicht, dass die Scheidung automatisch auch in der Türkei gilt. Er muss die Scheidung dort anerkennen lassen. Hierfür bedarf eines gesonderten, gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Hier arbeiten wir mit mehreren Kollegen in der Türkei zusammen und bieten dies als zusätzliches Leistungsangebot an. Wird die Anerkennung nicht betrieben, kann dies negative Folgen z.B. für das Rentenrecht und Erbrecht bedeuten ! Daher ist unbedingt auch immer an die Anerkennung zu denken.

Türkisches Familienrecht in Grundzügen (ohne Unterhaltsrecht)

Im Falle einer vollzogenen oder bevorstehenden Trennung sind Grundkenntnisse im anzuwendenden Recht sehr entscheidend. Oft müssen die richtigen Anträge sehr schnell bei den Familiengerichten gestellt werden, um keine Nachteile zu haben.

1. Internationales Privatrecht

 Zunächst ist zu klären, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist und welches Recht zur Anwendung gelangt.

2. Scheidungsrecht

Das türkische Recht kennt unterschiedliche Scheidungsgründe. Anders als im deutschen Recht gilt hier das sog. Verschuldensprinzip. Der Ehepartner, gegen den die Scheidungsklage erhoben wird, muss das größere Verschulden am Scheitern der Ehe haben. Hat keiner Schuld oder haben beide gleiches Verschulden, können beide Ehegatten Scheidungsklage erheben.

a) Verschuldensabhängige Scheidungsgründe

a) Ehebruch (Art. 161)

b) Angriff auf das Leben und Mißhandlungen (Art. 162)

c) Straftat oder unehrenhafter Lebenswandel (Art. 163)

d) Böswilliges Verlassen (Art. 164) 

b) Verschuldensunabhängige Scheidungsgründe

a) Geisteskrankheit (Art. 165)

b) Auffangtatbestand der Zerrüttung (Art. 166)

c) Zerrüttungsscheidung 

Generalklausel: Dabei gibt es zunächst zwei unwiderlegliche Zerrüttungsvermutungen.

aa) Einverständliche Scheidung. Beide Ehegatten stellen Scheidungsantrag oder ein Ehegatte stimmt dem Antrag des anderen zu. Voraussetzung: mindestens einjähriger Bestand der Ehe. (Achtung: Nicht verwechseln mit “Trennungsjahr” nach deutschem Recht. Türkische Recht kennt Trennungsjahr nicht.). Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich Vermögen, Unterhalt und Kinder.

bb) “Faktische Trennung” / dauerhaftes Getrenntleben. Nach Ablauf von drei Jahren Trennung. 

cc) Streitige Zerrüttungsvermutung Soweit keine Zerrüttungsvermutung greift, darzulegen und zu beweisen, dass Zerrüttung vorliegt, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar macht.

dd) Widerspruchsrecht (166 Abs. 2 )

Hier kann der Ehegatte der Scheidung widersprechen, der mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wenn das Verschulden des anderen Ehegatten überwiegt. Grenze: Mißbrauch.

3. Scheidungsfolgen

a) Unterhalt (hier ausgeklammert; da umfangreiches Thema).

b) materieller Schadensersatz (Art. 174 I)

Der Anspruch steht dem zu, der weniger Verschulden hat am Scheitern der Ehe.

Ausgleich für verlorenen Unterhaltsanspruch, verlorene Nutzungsmöglichkeit am Vermögen des anderen Ehegatten, sowie Verluste bei der Altersvorsorge.

c) Immaterieller Schadensersatz (Art 174 II)

Derjenige Ehegatte, dessen Rechte im Besonderen im Rahmen des Scheiterns der Ehe verletzt sind, kann Schmerzensgeld als Scheidungsfolge verlangen.

d) Güterrecht (ab 01.01.2002 keine Gütertrennung mehr, vorher schon !)

aa) Errungenschaftsbeteiligung

Nicht zu verwechseln mit dem deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft. 

Im türkischen Recht: Ausgleich nur des Vermögenszuwachses, der sich aus Errungenschaften ergibt. Errungenschaften bestehen dabei aus durch Arbeit erworbenes Vermögen und Vermögenserträge. Lediglich Wertzuwächse der Errungenschaften sind auszugleichen.

bb) Hochzeitsschmuck

Anlässlich der Hochzeit überlassener Schmuck gehört dem, dem es geschenkt worden ist. Kann daher im Zuge der Scheidung herausverlangt werden.

Entscheidend, wem der Schenker die Sache zuwenden wollte. Bei Schmuckstücken, bei denen es sich offensichtlich von einer Frau zu tragende Gegenstände handelt ist aus der Natur der Geschenke und traditionsgemäß davon auszugehen, dass sie für die Ehefrau angeschafft und ihr als Geschenk übertragen worden sind. Gegenstände daher Eigentum desjenigen / derjenigen, für den / für die der Schmuck bestimmt ist, unabhängig davon, ob sie von der Familie des anderen Ehepartner oder von ihm selbst geschenkt wurde. 

d) Sorgerecht, insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht

Maßgebend gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes, danach gilt deutsches oder türkisches Recht. Auf Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.  

Grundsatz in Deutschland: gemeinsame Sorge. In der Türkei: meist Übertragung der Sorge auf ein Elternteil.

Praktische Hilfen bei häuslicher Gewalt und Trennung (Checkliste)

Folgende Sachen unbedingt mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt:

  • Ausweis / Pass und Kinderausweise / Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Heiratsurkunde
  • Krankenkassenkarte und Versicherungsnummer, auch für Kinder
  • Kopie von Mietvertrag
  • Kopie von Arbeitsvertrag
  • Rentenbescheide
  • Sozial- und Arbeitsamtbescheide
  • Sorgerechtsentscheidung
  • Bankunterlagen (insbes. Bankkarte), Sparbücher, Wertpapiere in Kopien
  • Versicherungsunterlagen
  • Fahrzeugbrief/e
  • Unterlagen bezüglich Immobilieneigentum / Wohnungseigentum / sonstigem Eigentum
  • (Hochzeits)schmuck
  • Adressbuch
  • Handy
  • Fotos, Erinnerungen

Im Falle einer Flucht: Das Nötigste für ein paar Tage (persönliche Sache, Dinge für den alltäglichen Gebrauch)

Erste Schritte nach der Flucht / Trennung:

  • Rechtsanwalt aufsuchen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht klären / beantragen
  • Gewaltschutzantrag
  • Antrag auf Unterhalt bei Gegner
  • Bei Gefahr der Entführung: Kindergarten- oder Schulwechsel
  • Antrag bei ARGE

Bei Gewalt: Auskunftssperre im Einwohneramt beantragen

  • Konto sperren, Vollmacht widerrufen
  • Antrag auf Kindergeld,
  • Unterhaltsvorschuss
  • Falls notwendig, persönliche Sachen aus der Wohnung, ggf. mit Hilfe von Polizei

 

Rechtsanwalt und Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht a.D. ANTON RUBENBAUER

Schwerpunkte     

  • Sozialrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Medizinrecht

 

Seit 2009

Tätigkeit in der Anwaltskanzlei EMRE HIZLI & KOLLEGEN als freier Mitarbeiter mit Sitz in Kühlenbergstraße 42, 97078 Würzburg

 

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