Todesfall und Erben / Deutsch-Türkisches Recht

Im Bereich des deutschen und türkischen Erbrechts sind wir bereits seit 2002 tätig. Im Rahmen der Interessenwahrnemungen sind besondere Kenntnisse des türkischen / ausländischen Erbrechts unabdingbar, wenn wir Mandanten türkischer / ausländischer Herkunft beraten und vertreten. Im Erbfalle können wir unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten und vertreten. Möglich sind hierbei außergerichtliche und gerichtliche Verfahren in Deutschland oder im Ausland mit Hilfe von Anwälten in dem jeweiligen Land. Es ist denkbar, dass das deutsche Gericht ausländisches Recht anwendet, ausländische Gerichte sind in diesem Falle nicht automatisch zuständig. Soweit Interessenwahrnehmungen in der Türkei anstehen, kooperieren wir mit erfahrenenen Kollegen in der Türkei und wahren Ihre Interessen dort.

Zum Immobilienerwerb durch Erbrecht vergleiche auch: Immobilien in Deutschland und in der Türkei.

Aufgrund unserer Kompetenzen stehen wir auch für Vorträge und Seminare zum genannten Thema zur Verfügung, vor allem im Bereich des türkischen Erbrechts.

Hier einige ausgewählte Berührungspunkte im Deutschen und Türkischen Recht

Erbstatut: Nachlassabkommen

  • Das Erbstatut ergibt sich im Verhältnis zwischen der Türkei und Deutschland aus dem als Anlage zum deutsch-türkischen Konsularvertrag abgeschlossenen Nachlassabkommen
  • aus dem Jahre 1929; gilt auf jeden Fall wieder seit 01.03.1952
  • Die erbrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf den beweglichen Nachlass richten sich nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes
  • Die erbrechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass richten sich nach dem Recht des Lageortes. Das Recht des Lageortes entscheidet auch darüber was zum beweglichen bzw. unbeweglichen Nachlass gehört
  • Das Nachlassabkommen greift aber nur dann ein, wenn sich innerhalb des einen Vertragsstaates Vermögenswerte befinden, die zum Nachlass eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats gehören (sonst gilt EGBGB)
  • Todesort irrelevant
  • Deutsch-türkische Doppelstaatler werden aus deutscher Sicht als Deutsche behandelt; hier findet das Abkommen nur dann Anwendung, wenn der Erblasser Nachlass im anderen Vertragsstaat – also in der Türkei – hinterlassen hat.

Nachlassspaltung

  • Hinterlässt ein türkischer Erblasser beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Deutschland oder ein deutscher Erblasser neben Nachlass in Deutschland auch unbeweglichen Nachlass in der Türkei, so kommen deutsches und türkisches Erbrecht nebeneinander zur Anwendung
  • Jede Nachlassmasse unterliegt dann ihrem eigenen Erbstatut
  • Dies gilt etwa für die gesetzliche Erbfolge, für die gewillkürte Erbeinsetzung, ferner für die Existenz von Vermächtnis- oder Pflichtteilsrechten, für die Zulässigkeit, materielle Gültigkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Antritt der Erbfolge und das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander

Grundzüge türkisches Erbrecht

  • Das Erbrecht wurde im neuen türkischen ZGB mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefasst (aber nur wenige inhaltliche Änderungen)
  • Gesetzliche Erben ersten Grades sind die Abkömmlinge; Kinder erben zu unter sich gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ein Viertel, ansonsten die Hälfte bzw. drei Viertel
  • Zulässiger Inhalt von Verfügungen von Todes wegen sind Erbeinsetzung und Vermächtnis, Vor- und Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung
  • Der Pflichtteil ist als unmittelbare dingliche Beteiligung am Nachlass (Noterbrecht) ausgestaltet

Ordentliche Testamentsformen:

  • Eigenhändiges Testament
  • Öffentliches Testament, das insbesondere durch einen Notar beurkundet werden kann; zur Beurkundung sind zwei Zeugen hinzuzuziehen

Rechtswahl

  • Artikel 25 Abs. 2 EGBGB: nur für im Inland belegenes unbewegliches vermögen kann deutsches Recht gewählt werden (ergibt sich bereits aus dem Nachlassabkommen)
  • Türkisches Recht ermöglicht wohl keine weiteren Rechtswahlmöglichkeiten

Formgültigkeit

  • Haager Testamentsformübereinkommen für Testamente: Ein nach der Ortsform formwirksames Testament wird in der Türkei anerkannt
  • Nachlassabkommen für Erbverträge: § 16 des Nachlassabkommens enthält ebenfalls die Regelung, dass Verfügungen von Todes wegen formgültig sind, wenn sie die Gesetze des Landes beachten, in dem die Verfügungen errichtet worden sind
  • Das gemeinschaftliche Testament ist im türkischen Recht nicht geregelt und damit nicht zulässig

Erbscheinsanerkennung

  • Nach § 17 Nachlassabkommen sollen Erbscheine oder Testamentsvollstreckerzeugnisse, die von Behörden des Heimatstaates des Erblassers ausgestellt worden sind, im Hinblick auf den beweglichen Nachlass auch in dem jeweils anderen Vertragsstaat zum Nachweis der Rechtsstellung genügen
  • Dem deutschen Rechtsverkehr nützt aber eine vom Friedensrichter ausgestellte öffentliche Urkunde über die Erbberechtigung wenig; die Erben müssen daher für den Gebrauch in Deutschland einen gegebenenfalls zusätzlichen Erbschein bei einem deutschen Nachlassgericht beantragen

Ausschlagung im türkischen Recht

  • Richtet sich ebenfalls nach maßgeblichem Recht aus dem Nachlassabkommen
  • Die Erbschaftsausschlagung ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von der Berufung als Erbe gegenüber dem Friedensgericht zu erklären.
  • Nach Auskunft der türkischen Botschaft ist die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber der türkischen Botschaft bzw. einem türkischen Konsulat möglich.
  • Nach dieser Auskunft kann sie hingegen wahlweise gegenüber dem Friedensgericht entweder in Ankara oder in Istanbul oder in Izmir erklärt werden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte

Güterstatut: Deutsche Sicht

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen

  • dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei Eheschließung angehören
  • dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind

Güterstatut: Türkische Sicht

  • In erster Linie wird an die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft
  • in zweiter Linie an den gemeinsamen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung
  • sonst an die Belegenheit der Sache

Fazit: Im Verhältnis zu Deutschland kommt das türkische Internationale Privatrecht damit grundsätzlich zu denselben Ergebnissen wie das deutsche Internationale Privatrecht

Rechtswahl: Deutsches Recht

Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

  • das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört
  • das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes

Rechtswahl: Türkisches Recht

Durch Rechtswahl können die Ehegatten als Güterstatut entweder

  • das Heimatrecht eines Ehegatten
  • das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Zeit der Eheschließung
  • ein späteres gemeinsames Heimatrecht wählen

Die Rechtswahl ist nur zum Zeitpunkt der Eheschließung möglich, nicht aber nachträglich.

Fazit: Die Anerkennung einer nach deutschem Recht zulässigen Rechtswahl in der Türkei ist nicht sicher.

Ehegüterrecht in der Türkei

  • Neues ZGB aus dem Jahr 2002
  • Gesetzlicher Güterstand ist nunmehr die Errungenschaftsbeteiligung entsprechend dem schweizerischen Vorbild (anstelle der zuvor geltenden Gütertrennung)
  • Wahlgüterstände:
  • Gütertrennung (keinerlei Ausgleich)
  • Gütertrennung mit Aufteilgut
  • Gütergemeinschaft

 

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