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Kurze Rechtstipps zum Verkehrsunfall

Anwaltskanzlei Emre Hizli & Kollegen, Königstorgraben 7, 90402 Nürnberg, Tel. 27432-16, www.ra-hizli.de, informiert:

Sollten Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, so ist folgendes zu beachten:

1) Am Unfallort:

  • In jedem Fall sollten Sie zuerst anhalten (Ausnahme nur in Notfällen)!
  • Sodann ist die Unfallstelle ordnungsgemäß durch Warnblinkanlage, Warndreieck abzusichern.
  • Sollten Verletzte zugegen sein, so muss erste Hilfe geleistet werden. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar!
  • Mit den anderen Unfallbeteiligten sollten die Personalien (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer, amtliches Kennzeichen) ausgetauscht werden.
  • Jedenfalls bei Unfällen mit Verletzten oder erheblichem Sachschaden oder wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt, sollte die Polizei gerufen werden.
  • Soweit möglich, sollten Beweismittel gesichert werden:
    • Unfallspuren: Diese dürfen nicht entfernt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Bei schwereren Unfällen sollten die Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht bewegt werden.
    • Sollten Zeugen vorhanden sein, so notieren Sie sich Name und Adresse.
    • Fotos von der Unfallstelle können später sehr hilfreich sein.
  • Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben.
  • Sie sind verpflichtet, solange am Unfallort zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen ermöglicht sind. Unfallflucht ist strafbar und kann Ihnen Fahrerlaubnis/Führerschein und Versicherungsschutz kosten! Wenn niemand an der Unfallstelle zu sehen ist (z.B. bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs), müssen Sie eine angemessene Zeit warten, bis jemand kommt. Sollte niemand kommen, müssen Sie unverzüglich Ihren Mitteilungspflichten nachkommen (beispielsweise durch Meldung bei der nahe gelegenen Polizeidienststelle).

2) Später:

  • Nach Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie Ihre eigene Versicherung unverzüglich schriftlich informieren, auch wenn Sie nicht am Unfall schuld sind. Dasselbe gilt, wenn Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden, oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, etc.
  • Wenn Sie am Unfall nicht oder weniger schuld sind, haben Sie insoweit Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere haben Sie folgende Ansprüche:
    • bei Personenschäden:
      • Schmerzensgeld
      • Ersatz der Heilungskosten
      • Verdienstausfall
    • bei Sachschäden:
      • Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungswert (bei Totalschäden)
      • Gutachterkosten (Ausnahme: bei Bagatellschäden)
      • Wertminderung (nur bei neueren Fahrzeugen)
      • ggf. gleichwertiger Mietwagen bzw. Nutzungsausfall
  • Vor allem bei den nicht einfach gelagerten Fällen empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, soweit die Ansprüche berechtigt sind.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität (Stand: 01.11.2007).

Gewaltschutz und Scheidungsrecht für türkische Frauen in Deutschland – Anlage / Checklisten

Wenn eine Trennung oder eine Flucht vorbereitet werden kann, sollten unbedingt die folgenden Checklisten beachtet werden:

I. Folgende Sachen sollten mitgenommen werden:

Ausweis / Pass und Kinderausweise

Staatsbürgerschaftsnachweis (evtl.)

Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (evtl.)

Geburtsurkunden der Kinder

Heiratsurkunde

Krankenkassenkarte und Versicherungsnummer, auch für Kinder

Kopie von Mietvertrag

Kopie von Arbeitsvertrag (evtl.)

Kopie von Gehaltsabrechnung des Ehemannes

Rentenbescheide (evtl.)

Sozial- und Arbeitsamtbescheide (evtl.)

Sorgerechtsentscheidung (evtl.)

Bankunterlagen (insbes. Bankkarte), Sparbücher, Wertpapiere in Kopien

(Hochzeits)schmuck

Adressbuch

Handy

Fotos, Erinnerungen

Im Falle einer Flucht: Das Nötigste für ein paar Tage
(Kleidung, Hygieneartikel, Schulsachen und Spielsachen für Kinder, Medikamente)

II. Erste Schritte nach der Flucht / Trennung:

Rechtsanwalt aufsuchen (Bei Bedürftigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden)

Durch Rechtsanwalt Schreiben zur Vorlage bei Behörden mitgeben lassen (“Behördenlaufzettel”)

Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen

Gewaltschutzantrag

Unterhalt geltend machen gegenüber Gegner

Antrag auf Kindergeld, Unterhaltsvorschuss

Bei Gefahr der Entführung: Kindergarten- oder Schulwechsel

Antrag bei ARGE

Bei Gewalt: im Rahmen der Anmeldung/Ummeldung bei Einwohnermeldeamt Auskunftssperre beantragen

Konto sperren, Vollmacht widerrufen

Anderweitige Rechtsverhältnisse klären (Mietwohnung, gemeinsame Schulden etc.)

Falls notwendig, können persönliche Sachen aus der Wohnung geholt werden mit Hilfe der Polizei (wenn ordnungsgemäß gemeldet).

Schutz bei Gewalt

(Stand: Mai 2010)

Am 01.01.2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft, das den Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und die Erleichterung der  Überlassung der gemeinsamen Wohnung bezweckt.

Was ist Gewalt?

Gewalt ist nicht nur der körperliche Angriff, sondern auch bereits die Drohung mit einer vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung, mithin jede erhebliche psychische Einwirkung auf das Opfer, etwa durch Verfolgung oder Nötigung.

Schutz nur vor häuslicher Gewalt?

Das Gewaltschutzgesetz schützt vor Gewalt im Allgemeinen. D.h., es ist ausreichend, wenn das Opfer von einem Nachbarn oder einer sonstigen dritten Person verprügelt wird. Der Täter muss nicht unbedingt ein Lebenspartner / eine Lebenspartnerin oder ein Ehegatte / eine Ehegattin sein.

Die ersten Schritte eines Gewaltopfers

Ein Gewaltopfer sollte sich am Tag der Gewaltanwendung sofort an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt wenden und Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig sollte am selben Tag ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen attestieren zu lassen. Ein Attest ist als Beweismittel in einem etwaigen Straf- und / oder Zivilverfahren von großer Bedeutung.

Welche Schutzmaßnahmen kann die Polizei erteilen?

Will das Opfer sich in akuten Fällen vor dem Täter schützen, kann die Polizei dem Täter gegenüber ein Kontakt- und Näherungsverbot für höchstens 14 Tage erteilen. Wünscht das Opfer ein längeres Kontakt- und Näherungsverbot, so müssen entsprechende Anträge beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen gibt es nach dem Gewaltschutz-gesetz?

Die Gerichte können bei einer Gewaltanwendung dem Opfer die gemeinsame Wohnung zuweisen und sonstige Schutzmaßnahmen anordnen.

1. Wohnungszuweisung
Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung kann vom Opfer verlangt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche unbillige Härte ist z.B. anzunehmen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Es ist zu beachten, dass das Gewaltschutzgesetz auch dem Schutz von Lebensgefährten vor häuslicher Gewalt dient, wenn die Lebensgefährten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Das Opfer hat aber in der Regel nur einen Anspruch auf eine befristete Wohnungszuweisung. Nach einer erfolgten Wohnungszuweisung hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

Der Anspruch auf Zuweisung der Wohnung ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen, etwa die drohende Obdachlosigkeit des Täters nach Wohnungszuweisung.

2. Welche weiteren Schutzmaßnahmen kann das Gericht anordnen?

  • Betretungsverbot der gemeinsamen Ehewohnung
  • Näherungsverbot im Umkreis der gemeinsamen Ehewohnung
  • Kontaktaufnahmeverbot zum Opfer, etwa per Telefon und sonstigen Kommunikationsmitteln
  • Verbot der Herbeiführung zufälliger Zusammentreffen mit dem Opfer
  • Verbot, andere Orte aufzusuchen, an denen sich regelmäßig das Opfer aufhält.

Was passiert, wenn der Täter gegen die gerichtlichen Anordnungen verstößt?

Bei einem Verstoß gegen gerichtliche vollstreckbare Anordnungen sieht das Gewaltschutzgesetz eine Freiheits- bzw. eine Geldstrafe vor.

Sind Sie ein Gewaltopfer und möchten Sie Ihre Rechte durchsetzen?

Wir können Sie detailliert über Ihre Rechte informieren und diese auch für Sie durchsetzen. Im Übrigen gibt es öffentliche Einrichtungen, die ebenso Beratung und Unterstützung in Fällen der Gewaltanwendung anbieten.

Fehlt Ihnen das nötige Geld für die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. für die gerichtliche Geltendmachung?

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen und sollten Sie auch kein sonstiges verwertbares Vermögen haben, dann können Sie die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Anton Rubenbauer

Die Sicherung der sozialen Rechte in Deutschland durch anwaltlichen Beistand

Deutschland ist ein verfassungsrechtlich garantierter Sozialstaat. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesichert. Die Bürger haben vielfältige sozialrechtliche Ansprüche. Wer z.B. in einem Arbeitsverhältnis steht, ist automatisch gesetzlich renten- und  krankenversichert. Betriebliche Unfälle und Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind ebenso versichert wie berufsbedingte Erkrankungen.  Muss der Betrieb kurz arbeiten, erhält der Arbeitnehmer zum Ausgleich Kurzarbeitergeld und wird  er arbeitslos  bezieht er zunächst eine Zeit lang Arbeitslosengeld, anschließend bezieht er Leistungen nach dem sog. Hartz – 4 Gesetz. Bei Pflegebedürftigkeit erhält er Leistungen nach  dem Pflegeversicherungsgesetz. Hinzukommen vielfältige Schutzgesetze im arbeitsrechtlichen Bereich, wie Kündigungsschutz, tarifliche Absicherungen, Mutterschutz und Vergünstigungen für Schwerbehinderte.  Für Kinder gibt es Kindergeld,  für Studenten Bafög und für Kleinrentner eine Aufstockung durch die sog. Grundsicherung. Nicht Erwerbsfähige können, wenn andere Sozialsysteme nicht greifen, Sozialhilfe empfangen. Im Ergebnis also ein (fast) lückenloses soziales Sicherungssystem für das fast die Hälfte des gesamten Bruttosozialprodukts Deutschlands aufgewendet wird. Ist Deutschland somit ein soziales Paradies?

Viele Bürger machen eine andere Erfahrung. Es ist oftmals nicht einfach die zustehenden sozialen Leistungen zu erhalten. Die staatlichen Stellen, die über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden, fühlen sich angesichts der hohen Staatsverschuldung und der angespannten staatlichen Haushaltslage Sparzwängen ausgesetzt. Die derzeitige Finanzkrise wir diesen Zustand in naher Zukunft noch verstärken. Oftmals werden zustehende Leistungen mit unzureichender Begründung ganz abgelehnt oder nur halbherzig gewährt. In dem unüberschaubaren Dickicht von Hunderten von Sozialgesetzen kann der Bürger leicht in einen Zustand der Hilflosigkeit gegen eine übermächtige Sozialbürokratie geraten. Deshalb sollte man spätestens nach der Ablehnung einer begehrten Sozialleistung fachkundigen Rat einholen und notfalls Widerspruch einlegen sowie Klage erheben. Ein in Sozialverfahren rechtsunkundiger Bürger hat kaum Chancen, seine berechtigten sozialrechtlichen Ansprüche allein durchzusetzen. Es ist dringend anzuraten, professionelle Hilfe zur Durchsetzung sozialer Rechte in Anspruch zu nehmen.

Der Gesetzgeber weiß um das Dilemma bei der Durchsetzung der vielfältigen sozialen Ansprüche auf dem Hintergrund einer höchst komplizierten Sozialgesetzgebung. Deutschland hat deshalb eine weitgehend gerichtskostenfreie Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen, um dem Bürger einen umfassenden und wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen. Und wenn –wie häufig – die finanziellen Mittel der Antragsteller begrenzt sind, kann dem Rechtsschutz begehrenden  Bürger, wenn er über keine Rechtsschutzversicherung  für derartige Streitigkeiten verfügt,  ein Rechtsanwalt auf Staatskosten im Wege der sog. Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Ein solcher Antrag auf Prozesskostenhilfe ist aber nur dann erfolgreich, wenn der Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Über die Erfolgsaussicht entscheidet das Gericht vorab. Es versteht sich von selbst, dass es von Vorteil ist,  einen in Sozial- und Arbeitsgerichtssachen erfahrenen  Anwalt mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob die Einlegung eines Widerspruchs oder der Gang zum Gericht aussichtsreich ist. Aufgrund des sachkundigen Vortrags eines  spezialisierten Anwalts bestehen dann gute Chancen, dass das Gericht vorab die Erfolgsaussichten eines Prozesses positiv beurteilt und die Kosten für den eigenen Anwalt übernimmt. Da in den meisten Streitigkeiten, die Behörden  vor Gericht sich selbst vertreten, fallen für einen gegnerischen Anwalt keine Kosten an, selbst wenn der Prozess verloren wird. Auch hier gilt in Abwandlung des Sprichwortes „wer nicht wagt, der nicht gewinnt“, wer nicht klagt, der nicht gewinnt. Seien Sie also kein Hasenfuß,  besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt des Vertrauens und klagen Sie Ihre sozialen Rechte ein.

Sie sind oder werden Unternehmer / Arbeitgeber und wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen. Gut für die Wirtschaft, nicht jedoch einfach für Sie. Um Ihnen die Einstellung neuer Mitarbeiter zu erleichtern, gebe ich Ihnen folgende Tipps:

I. Form des Arbeitsvertrags / Nachweispflicht

Neuen Mitarbeitern müssen Sie innerhalb des ersten Monats der Beschäftigung einen schriftlichen Nachweis übergeben, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen dargestellt werden, sog. Nachweispflicht.

Abgesehen von der Nachweispflicht können Arbeitsverträge natürlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

II. Inhalt des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsvertrag sollten Sie folgende Punkte regeln:
•    Name und Anschrift der Vertragsparteien
•    Bestimmung des Arbeitsortes
•    Beschreibung der Tätigkeit
•    Zeitpunkt des Beginns der Arbeitstätigkeit
•    Bestimmung der Arbeitszeit
•    Dauer des jährlichen Urlaubs
•    Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes / der Zuschläge
•    Auszahlungstermine  
•    Hinweise zur Beendigung / zu Kündigungsfristen.
III. Rechte des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gegenüber ihren Mitarbeitern im Rahmen der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Unternehmen weisungsbefugt.  Er bestimmt etwa Zeit, Art und Ort der Leistungen, natürlich stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, aber auch der Vorgaben eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

IV. Pflichten des Arbeitgebers

Sie haben folgende wesentlichen Pflichten zu beachten: Fürsorgepflicht, Beschäftigungspflicht und Pflicht zur Gewährung eines bezahlten Urlaubs.

Sie müssen dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen Einblick in die Personalakte gewähren, ihm ein Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilen und das Entgelt im Krankheitsfalle fortzahlen.   

V. Betriebsnummer

Wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sein Unternehmen bei der der Bundesagentur für Arbeit registrieren lassen. Dort wird ihm eine Betriebsnummer zugeteilt. Mit dieser Nummer wiederum wird der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet.

VI. Beiträge zur Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechung einbehalten und an die zuständige Stelle bei der Krankenkasse gezahlt. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Bei der Pflege- und Krankenversicherung sind die Beiträge des Mitarbeiters ein wenig höher.

VII. Anmeldung bei der Sozialversicherung

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss der Arbeitnehmer selbst vornehmen. Sie muss bis zur ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Tätigkeit. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse.

VIII. Berufsgenossenschaft

Noch in der ersten Woche der Tätigkeit muss der neue Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier übernimmt der Arbeitgeber allein die betreffenden Beiträge.

IX. Lohnsteuer

Der Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtig. Allerdings behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt ein und muss diese an das zuständige Finanzamt abführen.  

X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie
•    in schriftlicher Form erklärt werden,
•    den Arbeitnehmer nachweisbar erreichen, also wirksam zugehen,
•    die Kündigungsfristen beachten,
•    einen Kündigungsgrund beinhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.  
Bei außerordentlichen Kündigungen muss ggf. vorher abgemahnt werden. Der Kündigungssachverhalt darf nicht mehrfach verwertet werden.
XI. Fazit
Wenn Sie diese Tipps beherzigen, steht hoffentlich der Einstellung neuer Mitarbeiter nichts im Wege. Eine solide rechtliche Basis ist Grundlage für eine zumindest gute Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit seinem Mitarbeiter. 

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