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Anwaltskanzlei Emre Hizli & Kollegen, Königstorgraben 7, 90402 Nürnberg, Tel. 27432-16, www.ra-hizli.de, informiert:
Sollten Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt sein, so ist folgendes zu beachten:
1) Am Unfallort:
2) Später:
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität (Stand: 01.11.2007).
Gewaltschutz und Scheidungsrecht für türkische Frauen in Deutschland – Anlage / Checklisten
Wenn eine Trennung oder eine Flucht vorbereitet werden kann, sollten unbedingt die folgenden Checklisten beachtet werden:
I. Folgende Sachen sollten mitgenommen werden:
Ausweis / Pass und Kinderausweise
Staatsbürgerschaftsnachweis (evtl.)
Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (evtl.)
Geburtsurkunden der Kinder
Heiratsurkunde
Krankenkassenkarte und Versicherungsnummer, auch für Kinder
Kopie von Mietvertrag
Kopie von Arbeitsvertrag (evtl.)
Kopie von Gehaltsabrechnung des Ehemannes
Rentenbescheide (evtl.)
Sozial- und Arbeitsamtbescheide (evtl.)
Sorgerechtsentscheidung (evtl.)
Bankunterlagen (insbes. Bankkarte), Sparbücher, Wertpapiere in Kopien
(Hochzeits)schmuck
Adressbuch
Handy
Fotos, Erinnerungen
Im Falle einer Flucht: Das Nötigste für ein paar Tage
(Kleidung, Hygieneartikel, Schulsachen und Spielsachen für Kinder, Medikamente)
II. Erste Schritte nach der Flucht / Trennung:
Rechtsanwalt aufsuchen (Bei Bedürftigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden)
Durch Rechtsanwalt Schreiben zur Vorlage bei Behörden mitgeben lassen (“Behördenlaufzettel”)
Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen
Gewaltschutzantrag
Unterhalt geltend machen gegenüber Gegner
Antrag auf Kindergeld, Unterhaltsvorschuss
Bei Gefahr der Entführung: Kindergarten- oder Schulwechsel
Antrag bei ARGE
Bei Gewalt: im Rahmen der Anmeldung/Ummeldung bei Einwohnermeldeamt Auskunftssperre beantragen
Konto sperren, Vollmacht widerrufen
Anderweitige Rechtsverhältnisse klären (Mietwohnung, gemeinsame Schulden etc.)
Falls notwendig, können persönliche Sachen aus der Wohnung geholt werden mit Hilfe der Polizei (wenn ordnungsgemäß gemeldet).
(Stand: Mai 2010)
Am 01.01.2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft, das den Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und die Erleichterung der Überlassung der gemeinsamen Wohnung bezweckt.
Gewalt ist nicht nur der körperliche Angriff, sondern auch bereits die Drohung mit einer vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung, mithin jede erhebliche psychische Einwirkung auf das Opfer, etwa durch Verfolgung oder Nötigung.
Das Gewaltschutzgesetz schützt vor Gewalt im Allgemeinen. D.h., es ist ausreichend, wenn das Opfer von einem Nachbarn oder einer sonstigen dritten Person verprügelt wird. Der Täter muss nicht unbedingt ein Lebenspartner / eine Lebenspartnerin oder ein Ehegatte / eine Ehegattin sein.
Die ersten Schritte eines Gewaltopfers
Ein Gewaltopfer sollte sich am Tag der Gewaltanwendung sofort an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt wenden und Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig sollte am selben Tag ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen attestieren zu lassen. Ein Attest ist als Beweismittel in einem etwaigen Straf- und / oder Zivilverfahren von großer Bedeutung.
Will das Opfer sich in akuten Fällen vor dem Täter schützen, kann die Polizei dem Täter gegenüber ein Kontakt- und Näherungsverbot für höchstens 14 Tage erteilen. Wünscht das Opfer ein längeres Kontakt- und Näherungsverbot, so müssen entsprechende Anträge beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen gibt es nach dem Gewaltschutz-gesetz?
Die Gerichte können bei einer Gewaltanwendung dem Opfer die gemeinsame Wohnung zuweisen und sonstige Schutzmaßnahmen anordnen.
1. Wohnungszuweisung
Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung kann vom Opfer verlangt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche unbillige Härte ist z.B. anzunehmen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Es ist zu beachten, dass das Gewaltschutzgesetz auch dem Schutz von Lebensgefährten vor häuslicher Gewalt dient, wenn die Lebensgefährten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Das Opfer hat aber in der Regel nur einen Anspruch auf eine befristete Wohnungszuweisung. Nach einer erfolgten Wohnungszuweisung hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
Der Anspruch auf Zuweisung der Wohnung ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen, etwa die drohende Obdachlosigkeit des Täters nach Wohnungszuweisung.
2. Welche weiteren Schutzmaßnahmen kann das Gericht anordnen?
Was passiert, wenn der Täter gegen die gerichtlichen Anordnungen verstößt?
Bei einem Verstoß gegen gerichtliche vollstreckbare Anordnungen sieht das Gewaltschutzgesetz eine Freiheits- bzw. eine Geldstrafe vor.
Sind Sie ein Gewaltopfer und möchten Sie Ihre Rechte durchsetzen?
Wir können Sie detailliert über Ihre Rechte informieren und diese auch für Sie durchsetzen. Im Übrigen gibt es öffentliche Einrichtungen, die ebenso Beratung und Unterstützung in Fällen der Gewaltanwendung anbieten.
Fehlt Ihnen das nötige Geld für die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. für die gerichtliche Geltendmachung?
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen und sollten Sie auch kein sonstiges verwertbares Vermögen haben, dann können Sie die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Deutschland ist ein verfassungsrechtlich garantierter Sozialstaat. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesichert. Die Bürger haben vielfältige sozialrechtliche Ansprüche. Wer z.B. in einem Arbeitsverhältnis steht, ist automatisch gesetzlich renten- und krankenversichert. Betriebliche Unfälle und Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind ebenso versichert wie berufsbedingte Erkrankungen. Muss der Betrieb kurz arbeiten, erhält der Arbeitnehmer zum Ausgleich Kurzarbeitergeld und wird er arbeitslos bezieht er zunächst eine Zeit lang Arbeitslosengeld, anschließend bezieht er Leistungen nach dem sog. Hartz – 4 Gesetz. Bei Pflegebedürftigkeit erhält er Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Hinzukommen vielfältige Schutzgesetze im arbeitsrechtlichen Bereich, wie Kündigungsschutz, tarifliche Absicherungen, Mutterschutz und Vergünstigungen für Schwerbehinderte. Für Kinder gibt es Kindergeld, für Studenten Bafög und für Kleinrentner eine Aufstockung durch die sog. Grundsicherung. Nicht Erwerbsfähige können, wenn andere Sozialsysteme nicht greifen, Sozialhilfe empfangen. Im Ergebnis also ein (fast) lückenloses soziales Sicherungssystem für das fast die Hälfte des gesamten Bruttosozialprodukts Deutschlands aufgewendet wird. Ist Deutschland somit ein soziales Paradies?
Viele Bürger machen eine andere Erfahrung. Es ist oftmals nicht einfach die zustehenden sozialen Leistungen zu erhalten. Die staatlichen Stellen, die über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden, fühlen sich angesichts der hohen Staatsverschuldung und der angespannten staatlichen Haushaltslage Sparzwängen ausgesetzt. Die derzeitige Finanzkrise wir diesen Zustand in naher Zukunft noch verstärken. Oftmals werden zustehende Leistungen mit unzureichender Begründung ganz abgelehnt oder nur halbherzig gewährt. In dem unüberschaubaren Dickicht von Hunderten von Sozialgesetzen kann der Bürger leicht in einen Zustand der Hilflosigkeit gegen eine übermächtige Sozialbürokratie geraten. Deshalb sollte man spätestens nach der Ablehnung einer begehrten Sozialleistung fachkundigen Rat einholen und notfalls Widerspruch einlegen sowie Klage erheben. Ein in Sozialverfahren rechtsunkundiger Bürger hat kaum Chancen, seine berechtigten sozialrechtlichen Ansprüche allein durchzusetzen. Es ist dringend anzuraten, professionelle Hilfe zur Durchsetzung sozialer Rechte in Anspruch zu nehmen.
Der Gesetzgeber weiß um das Dilemma bei der Durchsetzung der vielfältigen sozialen Ansprüche auf dem Hintergrund einer höchst komplizierten Sozialgesetzgebung. Deutschland hat deshalb eine weitgehend gerichtskostenfreie Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen, um dem Bürger einen umfassenden und wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen. Und wenn –wie häufig – die finanziellen Mittel der Antragsteller begrenzt sind, kann dem Rechtsschutz begehrenden Bürger, wenn er über keine Rechtsschutzversicherung für derartige Streitigkeiten verfügt, ein Rechtsanwalt auf Staatskosten im Wege der sog. Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Ein solcher Antrag auf Prozesskostenhilfe ist aber nur dann erfolgreich, wenn der Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Über die Erfolgsaussicht entscheidet das Gericht vorab. Es versteht sich von selbst, dass es von Vorteil ist, einen in Sozial- und Arbeitsgerichtssachen erfahrenen Anwalt mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob die Einlegung eines Widerspruchs oder der Gang zum Gericht aussichtsreich ist. Aufgrund des sachkundigen Vortrags eines spezialisierten Anwalts bestehen dann gute Chancen, dass das Gericht vorab die Erfolgsaussichten eines Prozesses positiv beurteilt und die Kosten für den eigenen Anwalt übernimmt. Da in den meisten Streitigkeiten, die Behörden vor Gericht sich selbst vertreten, fallen für einen gegnerischen Anwalt keine Kosten an, selbst wenn der Prozess verloren wird. Auch hier gilt in Abwandlung des Sprichwortes „wer nicht wagt, der nicht gewinnt“, wer nicht klagt, der nicht gewinnt. Seien Sie also kein Hasenfuß, besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt des Vertrauens und klagen Sie Ihre sozialen Rechte ein.
Sie sind oder werden Unternehmer / Arbeitgeber und wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen. Gut für die Wirtschaft, nicht jedoch einfach für Sie. Um Ihnen die Einstellung neuer Mitarbeiter zu erleichtern, gebe ich Ihnen folgende Tipps:
I. Form des Arbeitsvertrags / Nachweispflicht
Neuen Mitarbeitern müssen Sie innerhalb des ersten Monats der Beschäftigung einen schriftlichen Nachweis übergeben, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen dargestellt werden, sog. Nachweispflicht.
Abgesehen von der Nachweispflicht können Arbeitsverträge natürlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
II. Inhalt des Arbeitsvertrages
Im Arbeitsvertrag sollten Sie folgende Punkte regeln:
• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Bestimmung des Arbeitsortes
• Beschreibung der Tätigkeit
• Zeitpunkt des Beginns der Arbeitstätigkeit
• Bestimmung der Arbeitszeit
• Dauer des jährlichen Urlaubs
• Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes / der Zuschläge
• Auszahlungstermine
• Hinweise zur Beendigung / zu Kündigungsfristen.
III. Rechte des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind gegenüber ihren Mitarbeitern im Rahmen der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Unternehmen weisungsbefugt. Er bestimmt etwa Zeit, Art und Ort der Leistungen, natürlich stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, aber auch der Vorgaben eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.
IV. Pflichten des Arbeitgebers
Sie haben folgende wesentlichen Pflichten zu beachten: Fürsorgepflicht, Beschäftigungspflicht und Pflicht zur Gewährung eines bezahlten Urlaubs.
Sie müssen dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen Einblick in die Personalakte gewähren, ihm ein Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilen und das Entgelt im Krankheitsfalle fortzahlen.
V. Betriebsnummer
Wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sein Unternehmen bei der der Bundesagentur für Arbeit registrieren lassen. Dort wird ihm eine Betriebsnummer zugeteilt. Mit dieser Nummer wiederum wird der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet.
VI. Beiträge zur Sozialversicherung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechung einbehalten und an die zuständige Stelle bei der Krankenkasse gezahlt. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Bei der Pflege- und Krankenversicherung sind die Beiträge des Mitarbeiters ein wenig höher.
VII. Anmeldung bei der Sozialversicherung
Die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss der Arbeitnehmer selbst vornehmen. Sie muss bis zur ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Tätigkeit. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse.
VIII. Berufsgenossenschaft
Noch in der ersten Woche der Tätigkeit muss der neue Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier übernimmt der Arbeitgeber allein die betreffenden Beiträge.
IX. Lohnsteuer
Der Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtig. Allerdings behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt ein und muss diese an das zuständige Finanzamt abführen.
X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie
• in schriftlicher Form erklärt werden,
• den Arbeitnehmer nachweisbar erreichen, also wirksam zugehen,
• die Kündigungsfristen beachten,
• einen Kündigungsgrund beinhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Bei außerordentlichen Kündigungen muss ggf. vorher abgemahnt werden. Der Kündigungssachverhalt darf nicht mehrfach verwertet werden.
XI. Fazit
Wenn Sie diese Tipps beherzigen, steht hoffentlich der Einstellung neuer Mitarbeiter nichts im Wege. Eine solide rechtliche Basis ist Grundlage für eine zumindest gute Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit seinem Mitarbeiter.