Arbeitsrecht: Tipps für Arbeitgeber bei der Einstellung neuer Mitarbeiter

Sie sind oder werden Unternehmer / Arbeitgeber und wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen. Gut für die Wirtschaft, nicht jedoch einfach für Sie. Um Ihnen die Einstellung neuer Mitarbeiter zu erleichtern, gebe ich Ihnen folgende Tipps:

I. Form des Arbeitsvertrags / Nachweispflicht

Neuen Mitarbeitern müssen Sie innerhalb des ersten Monats der Beschäftigung einen schriftlichen Nachweis übergeben, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen dargestellt werden, sog. Nachweispflicht.

Abgesehen von der Nachweispflicht können Arbeitsverträge natürlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

II. Inhalt des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsvertrag sollten Sie folgende Punkte regeln:
•    Name und Anschrift der Vertragsparteien
•    Bestimmung des Arbeitsortes
•    Beschreibung der Tätigkeit
•    Zeitpunkt des Beginns der Arbeitstätigkeit
•    Bestimmung der Arbeitszeit
•    Dauer des jährlichen Urlaubs
•    Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes / der Zuschläge
•    Auszahlungstermine  
•    Hinweise zur Beendigung / zu Kündigungsfristen.
III. Rechte des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gegenüber ihren Mitarbeitern im Rahmen der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Unternehmen weisungsbefugt.  Er bestimmt etwa Zeit, Art und Ort der Leistungen, natürlich stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, aber auch der Vorgaben eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

IV. Pflichten des Arbeitgebers

Sie haben folgende wesentlichen Pflichten zu beachten: Fürsorgepflicht, Beschäftigungspflicht und Pflicht zur Gewährung eines bezahlten Urlaubs.

Sie müssen dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen Einblick in die Personalakte gewähren, ihm ein Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilen und das Entgelt im Krankheitsfalle fortzahlen.   

V. Betriebsnummer

Wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sein Unternehmen bei der der Bundesagentur für Arbeit registrieren lassen. Dort wird ihm eine Betriebsnummer zugeteilt. Mit dieser Nummer wiederum wird der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet.

VI. Beiträge zur Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechung einbehalten und an die zuständige Stelle bei der Krankenkasse gezahlt. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Bei der Pflege- und Krankenversicherung sind die Beiträge des Mitarbeiters ein wenig höher.

VII. Anmeldung bei der Sozialversicherung

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss der Arbeitnehmer selbst vornehmen. Sie muss bis zur ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Tätigkeit. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse.

VIII. Berufsgenossenschaft

Noch in der ersten Woche der Tätigkeit muss der neue Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier übernimmt der Arbeitgeber allein die betreffenden Beiträge.

IX. Lohnsteuer

Der Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtig. Allerdings behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt ein und muss diese an das zuständige Finanzamt abführen.  

X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie
•    in schriftlicher Form erklärt werden,
•    den Arbeitnehmer nachweisbar erreichen, also wirksam zugehen,
•    die Kündigungsfristen beachten,
•    einen Kündigungsgrund beinhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.  
Bei außerordentlichen Kündigungen muss ggf. vorher abgemahnt werden. Der Kündigungssachverhalt darf nicht mehrfach verwertet werden.
XI. Fazit
Wenn Sie diese Tipps beherzigen, steht hoffentlich der Einstellung neuer Mitarbeiter nichts im Wege. Eine solide rechtliche Basis ist Grundlage für eine zumindest gute Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit seinem Mitarbeiter. 

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