Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Was tun ?

Sollten Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschuldigt werden, wäre es grundsätzlich ratsam, folgende Rechtstipps zu beachten:

1. Beachten und nutzen Sie in jedem Falle Ihr Schweigerecht, wenn Sie sich nicht absolut sicher entlasten können. Machen Sie keine Aussage bzw. lassen Sie sich auf keinerlei Gespräche mit der Polizei ein. Lassen Sie sich von keinen Zugeständnissen leiten. Sie müssen nur die Angaben zu Ihren persönlichen Daten (Name, Adresse, nicht zur Tat !) machen. Alles, was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Eine Verteidigung ist dann nur noch unter erschwerten Bedingungen oder gar überhaupt nicht mehr möglich.

2. Jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung strikt verweigern; z. B. keine Schriftprobe und keine Mitwirkung an einem Stimmenvergleich leisten.

3. Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen. Vorher in jedem Falle den Anwalt konsultieren.

4. Im Falle der Festnahme:
- Sofort den Anwalt Ihres Vertrauen kontaktieren. Dabei muss die Polizei behilflich sein; wenn notwendig, muss Ihnen die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.
- Keinesfalls eine Aussage ohne vorherige Besprechung mit dem Anwalt leisten.

 Durchsuchung: Was tun ?

 Sollten Ihre Räumlichkeiten durchsucht werden, beachten Sie bitte grundsätzlich folgende Rechtstipps:

  1. Ruhe bewahren
  2. Fragen, ob ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder ob eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug erfolgt.
  3. Durchsuchungsbefehls darf nicht älter als maximal sechs Monate sein.
  4. Bei Überschreitung der Sechs-Monats-Frist gegenüber dem Leiter der Durchsuchung die sofortige Einstellung der Durchsuchung verlangen.
  5. Keinerlei Angaben gegenüber den Durchsuchungsbeamten leisten.
  6. Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen verlangen.
  7. Die Beamten auch keinen Moment lang aus den Augen lassen.
  8. Keine Gegenstände freiwillig herausgeben.
  9. Im Durchsuchungsprotokoll aufnehmen lassen, dass man (sofern erfolgt) der Sicherstellung der Gegenstände widerspricht.
  10. Sämtliche sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände so detailliert wie möglich im Protokoll aufführen lassen.

Wenn ein Strafverteidiger verständigt wurde:

  1. Den Leiter der Durchsuchung bitten, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu unterbrechen.
  2. Den Leiter der Durchsuchung mit dem Verteidiger verbinden.
  3. Der Verteidiger erfragt dann die Rechtsgrundlage der Durchsuchung und bittet (erforderlichenfalls nochmals) um Unterbrechung der Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen.
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