Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Regine Hizli
Am 01.01.2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft, das den Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und die Erleichterung der Überlassung der gemeinsamen Wohnung bezweckt.
Gewalt ist nicht nur der körperliche Angriff, sondern auch bereits die Drohung mit einer vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung, mithin jede erhebliche psychische Einwirkung auf das Opfer, etwa durch Verfolgung oder Nötigung.
Das Gewaltschutzgesetz schützt vor Gewalt im Allgemeinen. D.h., es ist ausreichend, wenn das Opfer von einem Nachbarn oder einer sonstigen dritten Person verprügelt wird. Der Täter muss nicht unbedingt ein Lebenspartner / eine Lebenspartnerin oder ein Ehegatte / eine Ehegattin sein.
Ein Gewaltopfer sollte sich am Tag der Gewaltanwendung sofort an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt wenden und Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig sollte am selben Tag ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen attestieren zu lassen. Ein Attest ist als Beweismittel in einem etwaigen Straf- und / oder Zivilverfahren von großer Bedeutung.
Will das Opfer sich in akuten Fällen vor dem Täter schützen, kann die Polizei dem Täter gegenüber ein Kontakt- und Näherungsverbot für höchstens 14 Tage erteilen. Wünscht das Opfer ein längeres Kontakt- und Näherungsverbot, so müssen entsprechende Anträge beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Die Gerichte können bei einer Gewaltanwendung dem Opfer die gemeinsame Wohnung zuweisen und sonstige Schutzmaßnahmen anordnen.
Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung kann vom Opfer verlangt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche unbillige Härte ist z.B. anzunehmen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Es ist zu beachten, dass das Gewaltschutzgesetz auch dem Schutz von Lebensgefährten vor häuslicher Gewalt dient, wenn die Lebensgefährten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Das Opfer hat aber in der Regel nur einen Anspruch auf eine befristete Wohnungszuweisung. Nach einer erfolgten Wohnungszuweisung hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
Der Anspruch auf Zuweisung der Wohnung ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen, etwa die drohende Obdachlosigkeit des Täters nach Wohnungszuweisung.
Bei einem Verstoß gegen gerichtliche vollstreckbare Anordnungen sieht das Gewaltschutzgesetz eine Freiheits- bzw. eine Geldstrafe vor.
Wir können Sie detailliert über Ihre Rechte informieren und diese auch für Sie durchsetzen. Im Übrigen gibt es öffentliche Einrichtungen, die ebenso Beratung und Unterstützung in Fällen der Gewaltanwendung anbieten.
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen und sollten Sie auch kein sonstiges verwertbares Vermögen haben, dann können Sie die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
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