Grundstücke, Immobilien in Deutschland und in der Türkei

IMMOBILIENRECHT

Im Bereich des Grundstücks- / Immobilienrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten hinsichtlich Grundstücke und sonstiger Immobilien sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. Dabei können wir auf zahlreiche Partner und Kontaktpersonen in diesem Bereich zurückgreifen.

Wir wirken hierbei im Rahmen der Suche und Bewertung des Grundstücks, der Einbindung der zuständigen Baubehörden, der Ausarbeitung der notariellen Verträge bis hin zur notariellen Beurkundung und Übergabe des Grundstücks mit. Auch im Rahmen der Finanzierung wirken wir bei der Überprüfung der Verträge und der Auswahl des richtigen Vertragspartners mit. 

Hier betreut Sie Rechtsanwalt Emre Hizli, dessen Kanzlei seit 2002 in diesem Bereich tätig ist.

 

Zu den wesentlichen Bereichen unserer Tätigkeit zählen (immer rechtsberatend):

  • Immobilienkauf und –verkauf (auch Leasing und Franchise)
  • Maklerrecht
  • Architektenrecht
  • Projektentwicklungsrecht
  • Bauträgerrecht
  • Grundstücksfinanzierung und -bewertung
  • Grundpfandrechte
  • Gewerbliches Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Steuerrecht der Immobilie
  • Grundbuchrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht (v.a. Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung)

TÜRKISCHES IMMOBILIENRECHT

Hier sind wir mit unseren Partnern in der Türkei für Sie tätig. Schwerpunktmäßig geht es um Immobilien in den Metropolen Istanbul, Izmir und Antalya.

Der Erwerb der Immobilie spielt hier im Wesentlichen eine Rolle, wenn es darum geht, dass unsere Mandanten

-          Erben eines Grundstücks / einer Immobilie geworden sind. Hier unterstützen wir unsere Mandanten bei der grundbuchrechtlichen Umtragung, der steuerlichen Behandlung der Immobilie bis hin zur etwaigen Veräußerung der Immobilie

-          im Zuge der Gründung einer Gesellschaft in der Türkei dort auch eine Immobilie erwerben. Hier unterstützen wir unsere Mandanten wie auch im deutschen Immobilienrecht in den klassischen Bereichen (v.a. in den Bereichen Immobilienkauf und –verkauf, Maklerrecht, Architektenrecht, Projektentwicklungsrecht, Bauträgerrecht, Grundstücksfinanzierung und –bewertung)

-          im Rentenalter einen ständigen Wohnsitz in der Türkei gründen, vorzugswürdig an der West- oder Südküste der Türkei (regionale Schwerpunkte: Antalya, Izmir)

 

Kurze Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Erwerbs von Immobilien in der Türkei durch Ausländer :

1. Ausländische natürliche und juristische Personen können und dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben.

2. Bedingung für die Erwerbsmöglichkeit: nicht mehr als 10 % der privateigentumsfähigen Grundstücke des Provinzbezirkes sind im Eigentum von Ausländern. Im Übrigen kann und darf ein Ausländer landesweit insgesamt höchstens 30 Hektar Grundstücksfläche erwerben.

3. In bestimmten Sicherheitszonen, etwa in militärischen Zonen, ist es nicht möglich, Immobilien zu erwerben. Weitere Einschränkungen sind möglich.

4. Achtung unbebautes Grundstück : innerhalb von 2 Jahren muss gegenüber der zuständigen Behörden zur Genehmigung eine Projektvorlage hinsichtlich der voraussichtlichen, baulichen Nutzung erfolgen. Andernfalls besteht nach Fristsetzungen durch das Finanzministerium Veräußerungspflicht. Nach Fristablauf droht Zwangsveräußerung durch das Ministerium.

5. Kaufvertrag / Übergang: kein Abstraktionsprinzip in der Türkei, d.h. der Erwerb erfolgt durch Übertragung des Eigentums direkt beim Grundbuchamt, einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht ! Natürlich sind voherige Vereinbarungen im Hinblick auf die Übertragung möglich, dann aber im Wege der notariellen Beurkundung.

6. Der Eigentümer bzw. Stellvertreter muss zunächst beim Grundbuchamt eine Voranfrage stellen. Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Grundbuchauszug betreffend die zu übertragende Immobilie.
  2. Ausweis oder Pass mit Kopie; bei Bedarf übersetzt in die türkische Sprache mit notarieller Beglaubigung
  3. Bescheinigung über den Immobilienwert der zuständigen Gemeinde bzw. Bezirksverwaltung
  4. Bei bebauten Immobilien: Nachweis über Abschluss einer obligatorischen Erdbebenversicherung.
  5. 1 Lichtbild vom Veräußerer und 2 Lichtbilder vom Erwerber; Lichtbilder dürfen nicht älter als 6 Monate sein, Größe 6x4 cm
  6. Vereidigter Dolmetscher, wenn Partei der türksichen Sprache nicht mächtig, und 2 Zeugen
  7. Ist die Vollmacht im Ausland ausgestellt: Vorlage des Originas oder einer beglaubigten Kopie, ggf. übersetzt in die türkische Sprache, wobei die Übersetzung mit notarieller Beglaubigung und Apostille versehen sein muss. Bild des Vollmachtgebers muss auf der Vollmacht angebracht sein ! Vollmachtserteilung ist über deutschen Notar möglich, aber auch über die Notariatsstelle eines türkischen Generalkonsulats in Deutschland (im letzteren Fall keine Übersetzungskosten und keine Apostille)

7. Gebühren: Grunderwerbsgebühr durch Veräußerer und Erwerber abhängig vom Kaufpreis zu zahlen: 2 % (Stand 2014). Kaufpreis darf nicht unter der gemeindlich ausgestellten Grundstückswerterklärung liegen. Ggf. regionale Pauschalgebür und etwaige zusätzliche Gebühren bei Überprüfung, ob Beschränkungen einschlägig / ob Sicherheitszone vorliegt.

8. Wichtige Hinweise zum Schluss:

  1. Dingliche Belastungen und sonstige Hinderungsgründe
  2. Spricht sich Grundbuchamt gegen den Erwerb aus, Widerspruch möglich
  3. Sonst ist bei Streitigkeit das türkische Gericht am Belegenheitsort zuständig
  4. Aufenthaltsrecht ist NICHT Voraussetzung für den Erwerb
  5. Im Einzelfall können sich Abweichungen vom oben Dargestellten ergeben, daher ist Einschaltung von Anwälten und sonstigen Fachleuten der Immobilienwirtschaft anzuraten.

 

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