Rechtsanwalt Emre Hizli - eine kurze Darstellung
1. Ausländische natürliche und juristische Personen können und dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben.
2. Bedingung für die Erwerbsmöglichkeit: nicht mehr als 10 % der privateigentumsfähigen Grundstücke des Provinzbezirkes sind im Eigentum von Ausländern. Im Übrigen kann und darf ein Ausländer landesweit insgesamt höchstens 30 Hektar Grundstücksfläche erwerben.
3. In bestimmten Sicherheitszonen, etwa in militärischen Zonen, ist es nicht möglich, Immobilien zu erwerben. Weitere Einschränkungen sind möglich.
4. Achtung unbebautes Grundstück : innerhalb von 2 Jahren muss gegenüber der zuständigen Behörden zur Genehmigung eine Projektvorlage hinsichtlich der voraussichtlichen, baulichen Nutzung erfolgen. Andernfalls besteht nach Fristsetzungen durch das Finanzministerium Veräußerungspflicht. Nach Fristablauf droht Zwangsveräußerung durch das Ministerium.
5. Kaufvertrag / Übergang: kein Abstraktionsprinzip in der Türkei, d.h. der Erwerb erfolgt durch Übertragung des Eigentums direkt beim Grundbuchamt, einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht ! Natürlich sind voherige Vereinbarungen im Hinblick auf die Übertragung möglich, dann aber im Wege der notariellen Beurkundung.
6. Der Eigentümer bzw. Stellvertreter muss zunächst beim Grundbuchamt eine Voranfrage stellen. Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:
7. Gebühren: Grunderwerbsgebühr durch Veräußerer und Erwerber abhängig vom Kaufpreis zu zahlen: 2 % (Stand 2014). Kaufpreis darf nicht unter der gemeindlich ausgestellten Grundstückswerterklärung liegen. Ggf. regionale Pauschalgebür und etwaige zusätzliche Gebühren bei Überprüfung, ob Beschränkungen einschlägig / ob Sicherheitszone vorliegt.
8. Wichtige Hinweise zum Schluss:
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